Heizen – CO2 – Sparen
© by Dr. Engin Bagda

Das Referenzgebäude


Der Energieverbrauch für das Heizen Ihres Gebäudes ist von den Flächen der Wände, Fenster (Türen), Decke, Boden sowie vom beheizten Volumen abhängig. Um die anteiligen Wärmeverluste durch diese Bauteile zu ermitteln wären die Bauzeichnungen auszuwerten oder Aufmaß zu nehmen. Dieser Umstand wird in diesem Algorithmus umgangen, in dem von der beheizten Nutzfläche Ihres Gebäudes ausgehend, mathematisch ein Referenzgebäude konstruiert wird.

Es wird angenommen, dass die Nutzfläche im Erdgeschoss der Nutzfläche der weiteren Geschosse entspricht. Die Nutzfläche im Erdgeschoss wird mit der Anzahl der Geschosse multipliziert und die gesamte beheizte Nutzfläche ermittelt.

Mit der Multiplikation der beheizten Nutzfläche mit der durchschnittlichen Raumhöhe wird das beheizte Nutzvolumen berechnet, das für den Wärmeverlust durch Lüftung (Luftaustausch) benötigt wird.

Zum Abschätzen der Flächen der Wände, Fenster (Türen), Decke und Boden wird davon ausgegangen, dass die Grundfläche Ihres Gebäudes 25% größer ist als die beheizte Nutzfläche im Erdgeschoss. Diese 25% entsprechen der  Fläche der Mauern im Grundriss. Mit dieser Grundfläche sowie der Annahme, dass die Abmessungen Ihres Gebäudes Länge = 2 x Breite sind, die Dicken von der Bodenplatte und der Decken 30 cm betragen, werden die Außenflächen der Wände berechnet.

Nach Ihrer Wahl werden den Außenflächen 15% beziehungsweise 25% Fensterfläche zugeordnet. Türen werden wie Fensterflächen behandelt, da diese eine ähnliche Wärmedurchlässigkeit (U-Wert)  haben.

Für die Fläche der wärmeübertragenden Bodenplatte sowie der Decke unter dem Dach wird die Grundfläche verwendet.

Vereinfachend wird angenommen, dass Ihr Gebäude ein Walmdach, einen nicht beheizten Dachboden und keinen Keller hat.

So entsteht ein Quaderförmiges Referenzgebäude in dem der Unterschied der Lufttemperaturen zwischen den Räumen weniger als 4 °C ist.

Es wird angenommen, das ganze Haus wird zentral beheizt, es findet keine zusätzliche Heizung mit Strom, Kamin und/oder Kachelofen statt und es besteht eine zentrale Warmwasserversorgung, deren Energieverbrauch in den Abrechnungen für die Heizkosten enthalten ist. 

Für die Zubereitung und Bereitstellung von Warmwasser wird entsprechend dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze, vom 08.08.2020, § 20 pro Jahr und m2 Wohnfläche 12,5 kWh angenommen.